BGH bestärkt Minderheitenschutz im faktischen Konzern
Stimmverbot des herrschenden Gesellschafters bei der Einleitung von Organhaftungsansprüchen in der beherrschten Gesellschaft
Stimmverbot des herrschenden Gesellschafters bei der Einleitung von Organhaftungsansprüchen in der beherrschten Gesellschaft
In Konzernstrukturen ist es nicht unüblich, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sich in der Geschäftsführung von Tochtergesellschaften engagieren. Wenn es darum geht, dass AG-Vorstandsmitglieder sich selbst zu Geschäftsführern einer 100%-igen GmbH-Tochter bestellen, stößt das (Gesellschafts-)Recht aber möglicherweise an Grenzen.
Wenn es darum geht, für das eigene Unternehmen die passende Rechtsform zu wählen, wurde die Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz KGaA, in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Dabei hat diese rechtliche Lösung einen entscheidenden Vorteil: Fremdaktionäre haben nur begrenzten Einfluss auf die Ausrichtung der Firma.
Vorstand und Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft (AG) sind zwei Organe des gleichen Unternehmens. Und doch erfüllen beide Organe sehr unterschiedliche Aufgaben im Unternehmen. Gerade in schnelllebigen Zeiten wie diesen ist es dann von großer Bedeutung, dass Aufsichtsrat und Vorstand effizient zusammenarbeiten, um auch in schwierigen Zeiten das Beste für das Unternehmen zu erreichen.