Ende der strafbefreienden Selbstanzeige
Internationaler Datenaustausch startet am 30.09.2017
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 06.04.2017 bekannt gegeben, dass mit weltweit 53 Staaten zum 30.09.2017 der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt. Die Schweiz oder die USA sind davon noch nicht betroffen.
In der Anlage finden Sie das BMF-Schreiben im Original mit der Liste der Staaten, die ab dem 30.09.2017 an dem automatischen Informationsaustausch mit der Bundesrepublik teilnehmen. Die Schweiz wird sich im Übrigen ab 2018 diesem System anschließen. Die schweizerische Bundesversammlung hatte dies bereits 2015 beschlossen.
Steuerpflichtigen, die bis dahin gegenüber dem Fiskus hinsichtlich ihrer internationalen Kapitaleinkünfte und Vermögen mittels steuerlicher Selbstanzeige noch nicht reinen Tisch gemacht haben, läuft nunmehr die Zeit davon.
Mit der seit dem Beschluss des 1. Senates des BGH vom 20.05.2010 wohl heranzuziehenden strengeren Auslegung zur Thematik „rechnen müssen des Täters mit der Tatentdeckung“ (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO) wird es für Selbstanzeigen, die nachzumeldenden (Kapital-) Einkünfte aus jenen teilnehmenden Staaten beinhalten, schwieriger, die Straffreiheit des Steuerpflichtigen zu ermöglichen, wenn diese Selbstanzeigen nach dem 30.09.2017 das Finanzamt erreichen. Die Straf- und Bußgeldsachenstellen vertreten jedenfalls nicht selten die Ansicht, dass alleine die Medienberichterstattung ausreicht, die bloße Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung in Folge des Informationsaustauschs als Möglichkeit der Kenntniserlangung in der täterschaftlichen Wahrnehmung zu begründen. Das subjektive Element des „kennen müssen“ wird dadurch nach meiner Auffassung in einen dem Recht nicht zugänglichen Randbereich der Anwendbarkeit geschoben. Die Behörden machen es sich diesbezüglich leider einfach und spielen mit der Angst der Steuerpflichtigen.
Wer jedenfalls bis jetzt noch nicht gehandelt hat, sollte dies jedenfalls aus deutscher Sicht bis zum 30.09.2017 tun!