Gerichtsstandsvereinbarung und Privatautonomie
Herstellung des Auslandsbezugs im Sinne des Art. 25 Brüssel Ia-Verordnung durch Parteivereinbarung
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Herstellung des Auslandsbezugs im Sinne des Art. 25 Brüssel Ia-Verordnung durch Parteivereinbarung
Aufgrund der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung stellen. Einzelheiten hierzu enthält Art. 246 a EGBGB.
Die praktische Ausgangssituation in den meisten Fällen, mit denen ich befasst bin, ist die, dass eine Person, die einen Pkw erworben hat, mit den Zulassungspapieren bei einem deutschen Straßenverkehrsamt zum Zwecke der Zulassung des Fahrzeugs vorstellig wird.
Die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Rechtsverkehr ist ein prozessualer Dauerbrenner. In diesem Bereich wird, meistens aus Unkenntnis, viel falsch gemacht. Und solche Fehler können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, denn im internationalen Rechtsverkehr ist die Wahl des Gerichtsstandes von maßgeblicher prozessualer und wirtschaftlicher Bedeutung.
Fehlt es an einem Wettbewerbsvorsprung, scheidet der Schutz des Know-How´s bereits per se aus. Denn es mag überraschen, jedoch setzt der Gesetzgeber die Verbreitung von Know-How und sogar die Nachahmung im Wettbewerb voraus.
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